Kostenträger -                        Die Pflegeversicherung

1. Wer ist leistungsberechtigt?

Leistungsberechtigt ist grundsätzlich jedes Mitglied oder familienversichertes Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse, wenn der Versicherte in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens 5 Jahre in der Pflegeversicherung vorversichert war.

 

 

2. Ab wann werden Leistungen gewährt?

Leistungen der Pflegeversicherung werden ab Datum der Antragstellung gewährt; frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

 

 

3. Wer ist pflegebedürftig?

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Der Hilfsbedarf muss sich auf die Bereiche der 

-Körperpflege

-Ernährung

-Mobilität

-Hauswirtschaftlichen Versorgung

erstrecken.

 

  

4. Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Sie lassen sich von ihrer Pflegekasse ein Antragsformular schicken und schicken dieses ausgefüllt an ihre Pflegekasse zurück Der Antrag wird von ihrer Pflegekasse zusammen mit einem Begutachtungsauftrag an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) weitergeleitet. Der MDK ist eine Einrichtung unabhängiger Gutachter, die die Pflegekassen bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit unterstützt. Der Gutachter vereinbart mit Ihnen schriftlich einen Begutachtungstermin. Das durch den Gutachter erstellte Pflegegutachten wird an ihre Pflegekasse weitergeleitet. Die Pflegekasse entscheidet aufgrund des Gutachtens über die Eingruppierung in einen Pflegegrad.

 

 

5. Was sind die Leistungen der Pflegeversicherung? 

Grundsätzlich können Sie zwischen der sogenannten Geldleistung und der sog. Sachleistung auswählen. Auch eine Kombination aus beiden Leistungen ist möglich. Geldleistung bedeutet, Sie erhalten von ihrer Pflegekasse monatlich ein Pflegegeld und stellen damit ihre Versorgung durch selbst beschaffte Pflegekräfte (z.B. Angehörige, Nachbarn) sicher. Zusätzlich müssen Sie sich in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 einmal pro Quartal von einer professionellen Pflegekraft beraten lassen. Im Pflegegrad 1 ist diese Beratung freiwillig. Sachleistung bedeutet, Sie lassen sich von einem professionellen Pflegedienst versorgen, der die erbrachten Leistungen bis zu dem jeweiligen Sachleistungshöchstbetrag ihres Pflegegrades (s. unten) direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. Kombinationsleistung bedeutet, Sie lassen sich von einem professionellen Pflegedienst versorgen, schöpfen aber ihr Budget nicht vollständig aus und stellen die Pflege teilweise selbst sicher. Sie erhalten dann anteilsmäßig noch Pflegegeld – je nach dem, wie weit Sie ihr Budget ausgeschöpft haben.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin!